Offenbar habe auch die Auswertung der Mobiltelefone des Beschuldigten und von C.________ keine entsprechenden Hinweise zu Tage gefördert, ansonsten diese von der Staatsanwaltschaft ins Feld geführt worden wären. Somit fehle es diesbezüglich an einem dringenden Tatverdacht, weshalb sich auch die speziellen Haftgründe (insb. eine allfällige Kollusionsgefahr) nicht auf die zusätzlichen Abholungen beziehen könnten. 4.5 Der dringende Tatverdacht bezüglich der Vorkommnisse am Nachmittag des 22. Juni 2020 und am 24. Juni 2020 ist gegeben.