Der Beschuldigte ist hinsichtlich der unteren zwei Abholungen grundsätzlich geständig, wobei er nicht gewusst haben will, worum es ging. 4.3 In der Beschwerdeschrift macht die Staatsanwaltschaft geltend, der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Vorfälle vom 22. und vom 24. Juni 2020 werde seitens der Verteidigung nicht bestritten. Nach wie vor unklar sei, ob der Beschuldigte bereits an den Abholungen vom 22. Juni 2020 vormittags (Deliktssumme CHF 26’000) sowie vom 18. Juni 2020 (Deliktssumme CHF 20’000) beteiligt gewesen sei.