Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strenger Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_264/2019 vom 20. Juni 2019 E. 2.3). 4.2 Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschuldigten eine Untersuchung wegen Betrugs (Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]).