3. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist entgegen der Rechtsbegehren 1 und 2.1 des Beschuldigten einzutreten. Seine diesbezüglichen Argumente und das «Gesuch um Wiedererwägung» zielen ins Leere. Es kann auf BGE 138 IV 148 E. 3.2 verwiesen werden (Um dem Erfordernis der unverzüglichen Beschwerdeerhebung im Anschluss an die Ankündigung nachzukommen, muss die Staatsanwaltschaft spätestens drei Stunden nach der Ankündigung beim Zwangsmassnahmengericht eine (wenigstens kurz) begründete Beschwerdeschrift einreichen und darin die Aufrechterhaltung der Haft beantragen.