2.1 Auf Ziff. 3 der Beschwerde sei wiedererwägungsweise nicht einzutreten und der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2.2 Die weiteren Anträge der Beschwerde seien abzuweisen. - unter Kosten und Entschädigungsfolgen - 2. Die Staatsanwaltschaft ist zur Beschwerde befugt (BGE 137 IV 22). Zuständig für die Beurteilung derselben ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (vgl. Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]