3. Bis zum Entscheid der Beschwerdekammer über die vorliegende Beschwerde sei vorab die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen (notwendige und unaufschiebbare verfahrensleitende und vorsorgliche Massnahme, Art. 388 Bst. a und b StPO). 4. Die Kosten für dieses Beschwerdeverfahren seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.