Die Staatsanwaltschaft hat ihre Beschwerde innert 3 Stunden beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht zu Handen der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern einzureichen. In der Beschwerde sind die notwendigen und unaufschiebbaren verfahrensleitenden vorsorglichen Massnahmen zu beantragen. Der Beschuldigte verbleibt vorerst in Haft. Weitere Verfügungen erfolgen später.