Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 348 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. September 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichte- rin Hubschmid Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Spei- chergasse 12, 3011 Bern v.d. Staatsanwalt Rüdisser (W 20 54) Beschwerdeführerin Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Betrugs Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 31. August 2020 (KZM 20 962) Erwägungen: 1. Im Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Betrugs entschied das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmass- nahmengericht) am 31. August 2020 was folgt: 1. Der Haftverlängerungsantrag wird abgewiesen. 2. Es wird davon Akt genommen, dass die Staatsanwaltschaft heute telefonisch um 13:40 Uhr eine Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid angekündigt hat. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Beschwerde innert 3 Stunden beim Kantonalen Zwangsmass- nahmengericht zu Handen der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern einzurei- chen. In der Beschwerde sind die notwendigen und unaufschiebbaren verfahrensleitenden vor- sorglichen Massnahmen zu beantragen. Der Beschuldigte verbleibt vorerst in Haft. Weitere Verfügungen erfolgen später. Mit Eingabe vom 31. August 2020, 16.35 Uhr, beim Zwangsmassnahmengericht stellte die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) folgende Rechtsbegehren: 1. Ziff. 1 des Entscheids des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben. 2. Die von der Staatsanwaltschaft mit Antrag vom 19. August 2020 beantragte Haftverlängerung sei zu bewilligen und für A.________ die Untersuchungshaft bis 23. Oktober 2020 anzuordnen. 3. Bis zum Entscheid der Beschwerdekammer über die vorliegende Beschwerde sei vorab die provi- sorische Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen (notwendige und unaufschiebbare verfah- rensleitende und vorsorgliche Massnahme, Art. 388 Bst. a und b StPO). 4. Die Kosten für dieses Beschwerdeverfahren seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Am 31. August 2020 verfügte die Verfahrensleitung superprovisorisch (vorab per Fax um 17.55 Uhr), dass das Gesuch um Anordnung der provisorischen Fortdauer der Untersuchungshaft gutgeheissen werde und der Beschuldigte in Untersu- chungshaft verbleibe. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 1. September 2020 auf eine Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 2. Sep- tember 2020 beantragte der Beschuldigte, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt Bürge, was folgt: 1. Hauptantrag: Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2. Eventualanträge: 2.1 Auf Ziff. 3 der Beschwerde sei wiedererwägungsweise nicht einzutreten und der Beschuldig- te sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2.2 Die weiteren Anträge der Beschwerde seien abzuweisen. - unter Kosten und Entschädigungsfolgen - 2. Die Staatsanwaltschaft ist zur Beschwerde befugt (BGE 137 IV 22). Zuständig für die Beurteilung derselben ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (vgl. Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organi- sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] 2 i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 3. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist entgegen der Rechtsbegehren 1 und 2.1 des Beschuldigten einzutreten. Seine diesbezüglichen Argumente und das «Gesuch um Wiedererwägung» zielen ins Leere. Es kann auf BGE 138 IV 148 E. 3.2 verwiesen werden (Um dem Erfordernis der unverzüglichen Beschwerdeerhebung im An- schluss an die Ankündigung nachzukommen, muss die Staatsanwaltschaft spätestens drei Stunden nach der Ankündigung beim Zwangsmassnahmengericht eine (wenigstens kurz) begründete Be- schwerdeschrift einreichen und darin die Aufrechterhaltung der Haft beantragen. Diesfalls ist das Zwangsmassnahmengericht gehalten, den Beschuldigten weiter in Haft zu belassen und die Be- schwerde mit dem Dossier und seiner allfälligen Stellungnahme verzugslos der Beschwerdeinstanz zu übermitteln (BGE 138 IV 92 E. 3.3 S. 97). Nach dem Eingang der Beschwerde bei der Beschwerdein- stanz hat deren Verfahrensleitung die erforderlichen Anordnungen im Sinne von Art. 388 StPO zu er- lassen. Solche Anordnungen müssen aus Gründen der Dringlichkeit meist ohne Anhörung der betrof- fenen Person als superprovisorische Verfügung ergehen. Sie sind anschliessend nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zu bestätigen oder zu ändern.). Die – hier angewendete – Praxis der Strafbehörden des Kantons Bern erweist sich als rechtmässig. 4. 4.1 Untersuchungshaft ist zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und zudem ein besonderer Haftgrund (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr) gegeben ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Der Tatverdacht ist dringend, wenn aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Be- teiligung des Beschuldigten an dieser Tat vorliegen (BGE 143 IV 316 E. 3.1). Der Verdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdichten (bzw. ausreichend hoch verbleiben). Dabei kommt es nach der Praxis des Bundesgerich- tes auch auf die Art und Intensität der bereits vorbestehenden konkreten Ver- dachtsgründe an. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strenger Massstab an die Erheb- lichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebo- tenen Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich er- scheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_264/2019 vom 20. Juni 2019 E. 2.3). 4.2 Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschuldigten eine Untersuchung wegen Betrugs (Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Einen Betrug begeht, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu be- reichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglis- tig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Es handelt sich um ein Verbrechen. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass der Beschuldigte und C.________ als sog. «Abholer» in der Betrugsvari- ante des «falschen Polizisten» mehrere zehntausend Franken von D.________ er- 3 beutet haben bzw. zu erbeuten versuchten. Sie führt aus, dass «falsche Polizisten» an folgenden Daten bei D.________ Geld abgeholt hätten: - am 18. Juni 2020; - am Vormittag des 22. Juni 2020; - am Nachmittag des 22. Juni 2020 (CHF 60’000.00); - am 24. Juni 2020 (CHF 60’000.00). Der Beschuldigte ist hinsichtlich der unteren zwei Abholungen grundsätzlich ge- ständig, wobei er nicht gewusst haben will, worum es ging. 4.3 In der Beschwerdeschrift macht die Staatsanwaltschaft geltend, der dringende Tat- verdacht hinsichtlich der Vorfälle vom 22. und vom 24. Juni 2020 werde seitens der Verteidigung nicht bestritten. Nach wie vor unklar sei, ob der Beschuldigte bereits an den Abholungen vom 22. Juni 2020 vormittags (Deliktssumme CHF 26’000) so- wie vom 18. Juni 2020 (Deliktssumme CHF 20’000) beteiligt gewesen sei. 4.4 Der Beschuldigte lässt in seiner Stellungnahme mitteilen, tatsächlich werde der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Vorfälle vom 22. und vom 24. Juni 2020 nicht bestritten. Konkrete Hinweise, wonach der Beschuldigte bereits an den Abho- lungen vom 22. Juni 2020 sowie vom 18. Juni 2020 beteiligt gewesen wäre, seien den Haftakten jedoch nicht zu entnehmen. Offenbar habe auch die Auswertung der Mobiltelefone des Beschuldigten und von C.________ keine entsprechenden Hin- weise zu Tage gefördert, ansonsten diese von der Staatsanwaltschaft ins Feld ge- führt worden wären. Somit fehle es diesbezüglich an einem dringenden Tatver- dacht, weshalb sich auch die speziellen Haftgründe (insb. eine allfällige Kollusions- gefahr) nicht auf die zusätzlichen Abholungen beziehen könnten. 4.5 Der dringende Tatverdacht bezüglich der Vorkommnisse am Nachmittag des 22. Juni 2020 und am 24. Juni 2020 ist gegeben. Wie die Verteidigung richtig dar- legt, liegt indes in Bezug auf die Vorkommnisse am 18. Juni 2020 und am Vormit- tag des 22. Juni 2020 kein dringender Tatverdacht vor. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob hinsichtlich der erstgenannten Vorkommnisse besondere Haftgründe vorliegen. 5. 5.1 Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunke- lung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfol- gen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständi- gen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozes- suale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes vereitelt oder gefährdet. Die theo- retische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete In- dizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des 4 Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 16_197/2019 vom 27. Mai 2019E. 3.1). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sach- verhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn be- lastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beein- trächtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere An- forderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 1371V 122 E. 4.2). 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht verneinte die Kollusionsgefahr mit folgender Be- gründung: Der Mitbeschuldigte C.________ wurde am 21. Juli 2020 parteiöffentlich befragt. Seine Aussagen stützen die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten. Weshalb insoweit weiterhin Kollusionsgefahr bestehen sollte, begründet die Staatsanwaltschaft nicht und ist nicht ersichtlich. […] Die Strafverfol- gungsbehörden müssen insb. in der Anfangsphase der Untersuchung die Möglichkeit haben, allfällige weitere Mittäter oder Zeugen aufzuspüren und diese zu befragen, ohne dass die mutmasslichen Täter diese warnen oder sich mit ihnen absprechen bzw. diese beeinflussen können (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1B_1/2020 vom 24. Januar 2020 E. 6.3 m.H.). Die Messlatte zur Bejahung der Kollusi- onsgefahr ist zu Beginn der Untersuchung folglich tiefer. Nach zwei Monaten sollte die Staatsanwalt- schaft dem Zwangsmassnahmengericht aufzeigen können, dass eine ausreichende Wahrscheinlich- keit besteht, die «Hintermänner» in vernünftiger Frist ausfindig machen und nach Massgabe der StPO befragen zu können. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Staatsanwaltschaft nennt als einzigen kon- kreten Ermittlungsansatz die Auswertung der Daten auf dem (nicht versiegelten) Mobiltelefon. Und obwohl das Kantonale Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft gerade mit Blick auf die Handyauswertung auf zwei Monate beschränkte […], legt die Staatsanwaltschaft nicht dar, inwiefern sie auf Hürden gestossen wäre bzw. weshalb sie - nach zwei Monaten - noch Neues zu erfahren hofft. Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft selber davon ausgeht, dass sie die Untersuchung in Ver- laufe der nächsten vier Wochen wird abschliessen können (vgl. Ziff. 3, geplante Ermittlungshandlun- gen). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der «Abholer» bei der hier interessierenden Deliktsva- riante dem grössten Risiko ausgesetzt ist. Die Darstellung des Beschuldigten, der «Logistiker» in Ba- sel habe verschiedene (d.h. austauschbare) «Abholer» organisiert (delegierte Einvernahme vom 20. Juli 2020 Z. 92 f.), und er sei einer davon gewesen, könnte also durchaus zutreffen. In diesem Fall wäre – jedenfalls was das Strafverfahren gegen den Beschuldigten betrifft – aus der Befragung von «Logistiker», «Übernehmer» und «Keiler» nur noch wenig zu gewinnen. Nachdem der Beschuldigte zwei Abholungen zugibt, sein mutmasslicher Erlös aus der «ersten Abholung» grösstenteils sicherge- stellt wurde, die Staatsanwaltschaft keine Hinweise auf weitere Delikte der beschuldigten Person oder auf eine höhere Stellung innerhalb der fraglichen Organisation aktenkundig macht und nachdem kei- ne neuen, konkreten Ermittlungsansätze genannt wurden, ist eine Kollusionsgefahr in einem Umfang, welche die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen könnte, zu verneinen. 5 5.3 Die Staatsanwaltschaft argumentiert zusammengefasst, die Aussagen des Be- schuldigten seien unglaubhaft. Im Falle einer Freilassung sei zu befürchten, dass er sich mit C.________, der unbekannten, arabischstämmigen Person, welche den Beschuldigten in Basel betreffend «Geldverdienens» angesprochen habe sowie den bei der Geldübergabe angetroffenen Männern abspreche. 5.4 Der Beschuldigte lässt ausführen, er sei hinsichtlich der ihm konkret vorgeworfenen Sachverhalte geständig. Es sei naheliegend, dass er von seinem «Keiler» nicht über die Hintergründe der Tat informiert, sondern lediglich angewiesen worden sei, Geld abzuholen. Ob dabei von Eventualvorsatz auszugehen sei, werde Sache des urteilenden Gerichts sein. Inwiefern der Beschuldigte in Freiheit auf die Frage des subjektiven Tatbestandes Einfluss nehmen könnte, sei nicht ersichtlich. Der subjek- tive Tatbestand sei nicht kollusionsgefährdet. Die Ausführungen der Staatsanwalt- schaft, inwiefern die Aussagen des Beschuldigten zu angeblichen Mittätern un- glaubhaft sein sollten, seien nicht nachvollziehbar. Wo sonst, wenn nicht auf der Strasse (evtl. im Ausgang), liessen sich anonym Helfer einer Straftat finden? Ziel der sog. Keiler dürfte es sein, dass die Helfer (Geldabholer) keine Gefahr für die Haupttäter darstellten, mithin die Haupttäter und die Hintergründe der Tat nicht kennen würden. Die Tatsache, dass die sog. kleinen Fische über ihre Mittelsmän- ner, die Organisatoren einer Tat sowie die genauen Tatabläufe nicht informiert sei- en, sei nicht nur bei betrügerischen Taten, sondern insb. im Betäubungsmittelhan- del notorisch. Es sei realitätsnah, dass der Beschuldigte im Ausgang von unbe- kannten Leuten angesprochen worden sei, deren Identität er nicht kenne. Ebenso sei es gut möglich, dass der Beschuldigte die Hintergründe der Tat nicht gekannt habe. Da das Mobiltelefon sichergestellt worden sei, wäre es dem Beschuldigten im Falle seiner Freilassung nicht möglich, telefonisch mit seinem sog. Keiler in Kon- takt zu treten. Ohnehin sei davon auszugehen, dass der sog. Keiler von der Verhaf- tung seines Abholers längst Kenntnis erhalten und seine Telefonnummer geändert habe. Dass der Beschuldigte die Beute versteckt hätte, sei eine reine Mutmassung, welche eines konkreten, aktenkundigen Verdachts entbehre. Wiederholt führe die Staatsanwaltschaft aus, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Be- schuldigte noch für weitere Fälle, insbesondere auch in anderen Kantonen, in Fra- ge komme. Die Staatsanwaltschaft bleibe jedoch auch diesbezüglich einen konkre- ten Hinweis, der diese Behauptung stützen könnte, schuldig. Die Staatsanwalt- schaft erwarte gemäss ihren Ausführungen aus den Befragungen der «Logistiker», «Übernehmer» und «Keiler» wichtige Informationen, welche nach erfolgter Abspra- che mit dem Beschuldigten nicht mehr zu erwarten wären. Den Haftakten sei je- doch nicht zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft konkrete Hinweise zu die- sen Personen hätte, welche deren Identifizierung und Befragung zulassen würden. 5.5 Die Kammer bejaht die Kollusionsgefahr. Der Beschuldigte hat kein umfassendes Geständnis bezüglich der Taten vom 22. Juni 2020 nachmittags und vom 24. Juni 2020 abgelegt. Er bestreitet gar – was nicht glaubhaft ist – gewusst zu haben, dass es sich um «etwas Illegales» gehandelt hat (EV Beschuldigter vom 20. Juli 2020 Z. 147-149: Kamen Sie nicht auf die Idee, dass es sich um etwas Illegales handeln könnte? Nein.; Z. 276 f.: Es schadet mir ja nicht, auf einfache Art Geld zu verdienen. Wenn ich gewusst hät- te, was dahintersteckt, hätte ich es sicher nicht gemacht). Mithin hat die Staatsanwaltschaft unbedingt weitere Untersuchungen zum Hintergrund der Tat durchzuführen. Der 6 Beschuldigte sagte dazu am 20. Juli 2020 zusammengefasst aus, vor ca. 2-3 Mo- naten einen «Araber oder ähnlich» im Ausgang getroffen zu haben. Dieser habe ihm einen Job angeboten (leichtes Geld «ohne zu dealen oder so»). Der Beschul- digte habe ihm seine Telefonnummer gegeben. Am 22. Juni 2020 habe ihn dann eine unbekannte Telefonnummer angerufen und der Anrufer habe ihn beauftragt, in Bern etwas abzuholen; es würde dabei auch etwas für ihn herausspringen. In Bern angekommen, habe er die Instruktion erhalten, ein von einer Frau in deren Brief- kasten deponiertes Couvert mit Geld zu behändigen und anschliessend weiteren, ihm angeblich unbekannten Personen in Zofingen und Emmenbrücke je CHF 27'000 zu überbringen. CHF 6'000.00 hätte er für sich behalten dürfen. Am 24. Juni 2020 sei er erneut kontaktiert worden. Erneut hätte er Geld an derselben Adresse in Bern abholen sollen. Nachdem die alte Frau das Couvert im Briefkasten deponiert und er dieses geholt gehabt habe, sei er verhaftet worden. Diese Aussa- gen sind unglaubhaft und zwar unter anderem aus folgendem Grund: Seit dem Jahr 2018 führte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, wel- ches nun offenbar durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern übernommen wurde (vgl. Haftverlängerungsantrag vom 20 August 2020, S. 5). Der Beschuldigte machte in jenem Verfahren sehr ähnliche Aussagen, wonach er wiederum – kurz vorher – im Ausgang von einem Araber angesprochen worden sei, welcher einen Job für ihn habe (EV Beschuldigter vom 30. März 2018, S. 8). Im Ausgang (und in angetrunkenem Zustand) solch spontane, aber sehr ernsthafte «Jobangebote» mit finanziell lukrativen Möglichkeiten von unbekannten Personen – ganz ohne vorher ein Vertrauensverhältnis aufgebaut zu haben – erhalten haben zu wollen, ist ent- gegen der Ansicht der Verteidigung nicht glaubhaft. Des Weiteren soll es beide Ma- le ein «Araber» gewesen sein, welcher offenbar einfach so von der Bereitschaft des Beschuldigten für (Straf-)Taten ausgegangen war. Auch die weiteren im Ver- fahren vor der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gemachten Aussagen sind unglaub- haft. So stellt sich der Beschuldigte als sparsame Person dar, welche aber mit CHF 800.00 Bargeld in den Ausgang geht, um eine «richtige gute Party» zu haben – zu welcher es dann aber nicht gekommen sei. Der arbeits- und einkommenslose Beschuldigte ist auch diesbezüglich unglaubhaft (siehe EV Beschuldigter vom 30. März 2018, S. 8 f.). Im Falle einer Freilassung ist mit Blick auf sein bisheriges Aussageverhalten ernst- haft zu befürchten, dass der Beschuldigte sich mit verschiedenen Personen ab- sprechen wird; dies erstens mit C.________ (zum Beispiel bezüglich der genauen Rollenverteilung), zweitens mit der unbekannten, angeblich arabischstämmigen Person, welche den Beschuldigten in Basel betreffend «Geldverdienen» angespro- chen haben soll, sowie drittens mit den in Zofingen und in Emmen/Emmenbrücke angetroffenen Männern. Die Beschwerdekammer geht insbesondere auch mit Blick auf sein «Erfolgshonorar» von CHF 6'000.00 (zehn Prozent von CHF 60'000.00) davon aus, dass der Beschuldigte die Hintermänner kennt und diese mit ihm womöglich Kontakt aufnehmen werden. Wer das Vertrauen geniesst, (mindestens) zwei Mal innert weniger Tage je CHF 60'000.00 zu behändigen und damit an ver- schiedene Orte in der Schweiz mit einem eigens dafür gemieteten Auto (EV Be- schuldigter vom 20. Juli 2020, Z. 184 ff.) – sogar zusammen mit einer behaupte- 7 terweise völlig unwissenden Drittperson – zu fahren, und wer dafür CHF 6'000.00 (pro Botengang) erhält, der kennt erstens mir sehr hoher Wahrscheinlichkeit die in- volvierten Personen und ist zweitens in aller Regel kein kleiner und unwissender «Fisch». Im Übrigen halten sich die Hintermänner mit einiger Wahrscheinlichkeit in der Schweiz auf (Basel [EV Beschuldigter vom 20. Juli 2020, Z. 70-72]; Zofingen [Z. 222]; Emmen [Z. 223]). Die Strafverfolgungsbehörden müssen (insbesondere in der Anfangsphase der Untersuchung) die Möglichkeit haben, allfällige weitere Mit- täter oder Zeugen aufzuspüren und diese zu befragen, ohne dass die mutmassli- chen Täter diese warnen oder sich mit ihnen absprechen bzw. diese beeinflussen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_1/2020 vom 24. Januar 2020 E. 6.3 m.H.). Die Aussagen dieser Personen sind für die Ermittlung der Rollenverteilung und für die Frage des subjektiven Tatbestands von grosser Bedeutung. Hier sind die doch umfangreichen polizeilichen und kriminaltechnischen Ermittlungshandlun- gen noch nicht abgeschlossen. Die Angaben des Beschuldigten zu den angebli- chen Übergabeorten und den Personen in Zofingen und Emmenbrücke sind sehr vage (Vgl. EV Beschuldigter vom 20. Juli 2020, Z. 233, «Eigentlich nichts», sowie Z. 246 «keine Ahnung») und werden gemäss der Staatsanwaltschaft Gegenstand der nächsten Einvernahme (vom 9. September 2020) sein. Des Weiteren existieren über die Handydaten des Beschuldigten noch keine Infor- mationen. Die Daten seines Mobiltelefons sind nun unbedingt so rasch wie möglich auszuwerten. Daraus werden sich mit erheblicher Wahrscheinlichkeit durch GPS- Daten, durchgeführte Suchabfragen, Randdaten und Chatnachrichten (siehe EV Beschuldigter vom 20. Juli 2020, Z. 341-344, dazu, dass er die Zugangsdaten zu seiner Wickr-App nicht kennen will [so auch C.________ in seiner Einvernahme vom 21. Juli 2020, Z. 309-312]) Informationen für Rückschlüsse auf die noch unbe- kannten Hintermänner und die Rolle des Beschuldigten ergeben. Sollte dies so sein, werden umgehend Ermittlungen zur Identifizierung und Ergreifung der unbe- kannten Personen erfolgen müssen. Dem Argument, wonach der Beschuldigte bloss ein «austauschbarer Abholer» sei, kann derzeit nicht gefolgt werden. Aus den möglichen Befragungen der «Logistiker», «Übernehmer» und «Keiler» sind (ent- sprechend kollusionsfrei) wichtige Informationen zu erwarten, welche nach erfolgter Absprache mit dem Beschuldigten nicht mehr zu erwarten wären. Bloss weil der Beschuldigte derzeit nicht im Besitz seines Mobiltelefons ist, ist es ihm nach An- sicht der Kammer schliesslich nicht verunmöglicht, mit diesen (persönlich) Kontakt aufzunehmen. Nach dem Gesagten besteht zum jetzigen Verfahrensstand nach wie vor Verdunkelungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO. 6. 6.1 Fluchtgefahr ist zu bejahen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die be- schuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sank- tion entzieht. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten kon- kreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 8 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die ge- samten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen wer- den. So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen des Häftlings, des- sen berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1, 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). 6.2 Ob Fluchtgefahr besteht, braucht in Anbetracht der bejahten Kollusionsgefahr nicht abschliessend beantwortet zu werden. Festzuhalten ist einzig, dass nach Ansicht der Kammer zur Zeit zumindest eine Fluchtneigung besteht (siehe dazu bspw. Ur- teil des Bundesgerichts 1B_103/2018 vom 20. März 2020 E. 2.4). Bei späterem eventuellem Wegfall der Kollusionsgefahr wären also nebst der abschliessenden Prüfung der Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr auch mögliche Ersatzmassnahmen wegen Fluchtneigung näher zu prüfen. Der Beschul- digte ist Schweizer Bürger; gemäss seinen Angaben besitzt er keine Doppelbür- gerschaft (vgl. EV Beschuldigter vom 25. Juni 2020, Z. 67 f.) 7. 7.1 Die Haft muss verhältnismässig sein. Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Ge- richt an Stelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Auch ohne entsprechenden Antrag ist zu prü- fen, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich bzw. geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 425 vom 26. Oktober 2016 E. 6.3). Im Wei- teren hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfah- rens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Grundrecht auf persönliche Freiheit. Eine übermässige Haft liegt vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt oder wenn die Strafuntersuchung nicht genü- gend vorangetrieben wird (BGE 116 Ia 143 E. 5a; BGE 107 Ia 256 E. 2b). 7.2 Der Beschuldigte äussert sich in seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2020 nicht zur Verhältnismässigkeit der Haft. Diese ist aber gegeben: Einerseits dauert die Unter- suchungshaft mit Blick auf die zu erwartende Strafe noch nicht übermässig lange. Andererseits existieren keine tauglichen Ersatzmassnahmen zur Bannung der Kol- lusionsgefahr. Die Staatsanwaltschaft ist jedoch gehalten, die weiteren Ermitt- lungshandlungen mit höchster Priorität durchzuführen. Gemäss ihren Angaben – im Antrag auf Haftverlängerung vom 20. August 2020 (S. 5) – will sie die Schlussein- vernahmen ca. in der Kalenderwoche 39 und die Anklageerhebung ca. in der Ka- lenderwoche 40 (d.h. Ende September / Anfangs Oktober 2020) durchführen. Die- ser ambitiöse Plan ist unbedingt weiterzuverfolgen. Die beantragte Verlängerung der Untersuchungshaft um zwei Monate, also bis am 23. Oktober 2020, erweist sich als sachgerecht. 9 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde begründet. Ziffer 1 des angefochtene Ent- scheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 31. August 2020 wird aufgehoben. Die Untersuchungshaft wird verlängert und der Beschuldigte bleibt bis am 23. Ok- tober 2020 in Untersuchungshaft. 9. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der Beschuldigte kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens festge- setzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziff. 1 des Entscheids des Kantonalen Zwangs- massnahmengerichts vom 31. August 2020 wird aufgehoben. 2. Die Untersuchungshaft wird verlängert und der Beschuldigte verbleibt bis am 23. Ok- tober 2020 in Untersuchungshaft. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Verfahren vor dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht und im Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Beschwerdeführerin (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 7. September 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11