Von einem solchem Ausnahmefall kann vorliegend nicht gesprochen werden und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. 7.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die vom Zwangsmassnahmengericht für eine Dauer von drei Monaten angeordnete Untersuchungshaft nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.