Anhaltspunkte dafür, dass dem in Haftsachen besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Rechnung getragen würde, sind ebenfalls nicht erkennbar. Vielmehr zeigen die im Beschwerdeverfahren eingereichten neuen Aktenstücke, dass die Strafverfolgungsbehörden die Ermittlungen rasch vorantreiben. Der Beschwerdekammer steht es somit nicht zu, der Staatsanwaltschaft für die Führung ihrer Untersuchung Weisungen zu erteilen. Das diesbezügliche Begehren des Beschwerdeführers ist demzufolge abzuweisen. Weiter droht noch keine Überhaft.