Es müssen nicht nur deren Ergebnisse abgewartet werden, sondern ist der Beschwerdeführer bei Vorliegen der entsprechenden allfälligen Ergebnisse auch noch mit diesen zu konfrontieren. Dem Umstand, dass Einvernahmen – sofern die einzuvernehmenden Personen bekannt und «greifbar» sind – grundsätzlich innert kurzer Zeit durchgeführt werden können, kommt somit vorliegend keine die angeordnete Haftdauer beschränkende Bedeutung zu. Anhaltspunkte dafür, dass dem in Haftsachen besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Rechnung getragen würde, sind ebenfalls nicht erkennbar.