Anders als der Beschwerdeführer meint, sind die – auch ihn betreffenden – Ermittlungen nicht innert zwei Wochen durchführbar. Die Staatsanwaltschaft weist zu Recht darauf hin, dass die Auswertung der sichergestellten Mobiltelefone, die Spurenauswertung sowie die Erkundigungen über Interpol in Deutschland und in Frankreich zeitaufwändig sind. Es müssen nicht nur deren Ergebnisse abgewartet werden, sondern ist der Beschwerdeführer bei Vorliegen der entsprechenden allfälligen Ergebnisse auch noch mit diesen zu konfrontieren.