8 le müssten innert zwei Wochen möglich sein, weshalb die angeordnete Haftdauer von drei Monaten unverhältnismässig sei. 7.3 Die angeordnete Haft erweist sich auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens. So rechtfertigt sich die Dauer von drei Monaten mit Blick auf die derzeitigen Ermittlungshandlungen. Anders als der Beschwerdeführer meint, sind die – auch ihn betreffenden – Ermittlungen nicht innert zwei Wochen durchführbar.