Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). Ausserdem sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). 7.2 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, dass seine glaubhaften Schilderungen einer raschen Überprüfung zugänglich seien. Die Geschädigte werde bestätigen können, dass er nur als Übersetzer fungiert und dem Mitbeschuldigten keine Anweisungen erteilt habe.