Angeblicher Grund für seinen Aufenthalt in der Schweiz war lediglich ein Besuch bei einer Freundin in Bulle. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Fluchtgefahr bejaht hat. Der Beschwerdeführer wehrt sich denn auch nicht gegen die Annahme von Fluchtgefahr. Ergänzend zu den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts ist festzuhalten, dass im Fall einer Haftentlassung ernsthaft befürchtet werden muss, dass sich der Beschwerdeführer der Strafuntersuchung entziehen würde.