Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 vom 28. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger und lebt gemäss eigenen Angaben in Frankreich. In der Schweiz verfügt er weder über familiäre noch über anderweitige soziale oder wirtschaftliche Beziehungen. Angeblicher Grund für seinen Aufenthalt in der Schweiz war lediglich ein Besuch bei einer Freundin in Bulle.