Dass der Beschwerdeführer das Vorzeigegeld im Zeitpunkt der Anhaltung nicht auf sich getragen und dieses zuvor nicht berührt hat, ändert nichts daran. Inwiefern er am Gesamtvorgang des «Wash-Wash-Deals» beteiligt gewesen ist, werden die weiteren Ermittlungen zeigen. Zur Beantwortung der Frage, ob ein die Haft rechtfertigender dringender Tatverdacht eines Verbrechens oder Vergehens besteht, ist dies nicht weiter von Relevanz.