Weiter besteht gestützt auf die Akten der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer weit mehr in den «Wash-Wash-Deal» verwickelt ist, als er glaubhaft zu machen versucht. Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er anlässlich der Gespräche zwischen dem Mitbeschuldigten und der Geschädigten lediglich übersetzt