Dass das Zwangsmassnahmengericht bereits gestützt auf die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen den dringenden Tatverdacht des Betrugs bejaht hat, ist nicht zu beanstanden, zumal an diesen zu Verfahrensbeginn weniger strenge Anforderungen zu stellen sind als im Verlauf der Untersuchung. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich beider Einvernahmen im Ergebnis gleichlautende Aussagen gemacht hat, spricht nicht von vornherein für deren Glaubhaftigkeit.