Das Einreichen von Noven ist in Haftbeschwerdeverfahren somit zulässig, sofern – wie hier – der beschwerdeführenden Partei Einsicht in die eingereichten Akten und damit das rechtliche Gehör gewährt wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3 und 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.2 mit Hinweisen). Dass der Beschwerdeführer von einer Sichtung der ihm nicht von Amtes wegen zugestellten DVDs abgesehen hat, ändert nichts daran, wurde ihm die Einsichtnahme doch angeboten. 5.5.2 Der Argumentation des Beschwerdeführers,