5.5 5.5.1 Die mit voller Kognition ausgestattete Beschwerdekammer in Strafsachen hat die Haftgründe aufgrund der aktuellen relevanten Tatsachen zu beurteilen und nicht bloss aufgrund des Sachverhalts, der vor erster Instanz bekannt gewesen ist. Das Einreichen von Noven ist in Haftbeschwerdeverfahren somit zulässig, sofern – wie hier – der beschwerdeführenden Partei Einsicht in die eingereichten Akten und damit das rechtliche Gehör gewährt wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3 und 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.2 mit Hinweisen).