Ferner sei gestützt auf die mittels technischer Überwachung erhobenen Bild- und Tonaufnahmen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer der Anführer der beiden gewesen sei und der Mitbeschuldigte E.________ derjenige, der sich die Hände schmutzig habe machen müssen. Dafür spreche nicht zuletzt der Umstand, dass der Beschwerdeführer genau darauf geachtet habe, so wenig wie möglich anzufassen und nirgends seine Spuren zu hinterlassen. Gegen die Schilderungen des Beschwerdeführers würden ferner die bisherigen Telefonauswertungen sprechen.