Im Gegenzug hätte er eben am besagten Geschäftstreffen übersetzen sollen. Die Geschädigte könne seine Aussagen bestätigen resp. bezeugen, dass er weder das Geld berührt noch das Geschäft geleitet oder dem Mitbeschuldigten Anweisungen erteilt habe. Er könne nicht für den Austausch der Pakete und die Mitnahme des mit echtem Geld gefüllten Pakets verantwortlich gemacht werden. 5.4 In ihrer Stellungnahme führt die Staatsanwaltschaft aus, dass den Aussagen der Beschuldigten nicht gefolgt werden könne, wonach nur der jeweils andere in den «Wash-Wash-Deal» verwickelt gewesen sei. Gestützt auf die bisherigen Erkennt-