Belastende Beweise lägen nicht vor. Zur Begründung hält er – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – fest, dass er lediglich als Übersetzer am Geschäftstreffen von E.________ und der Geschädigten teilgenommen habe, jedoch keine Kenntnisse über die Geschäftsdetails gehabt oder erhalten habe. E.________ kenne er nicht wirklich. Ihm sei von einem Kollegen (F.________) gesagt worden, dass er mit E.________ in die Schweiz fahren und dabei die Zugkosten sparen könne, die er sonst zwecks Besuchs einer Freundin in Bulle hätte aufwenden müssen. Im Gegenzug hätte er eben am besagten Geschäftstreffen übersetzen sollen.