Wie viele und welche Beteiligte am gesamten Sachverhalt involviert gewesen seien, würden die Ermittlungen noch zeigen. Die Aussagen der Geschädigten müssten anders als diejenigen der Beschuldigten, die sich im Übrigen selber widersprächen, als glaubhaft bezeichnet werden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er nichts gewusst und am 13. August 2020 lediglich als Übersetzer für ein Geschäftstreffen fungiert habe, seien unglaubhaft.