5. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst den dringenden Tatverdacht. Insoweit ist einleitend festzuhalten, dass es im Haftprüfungsverfahren nicht darum geht, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Das Zwangsmassnahmengericht resp. die Beschwerdekammer muss, anders als das Sachgericht, nicht sämtliche belastenden und entlastenden Beweise gegeneinander abwägen.