Anschliessend seien sie in dessen Auto gestiegen und zur Geschädigten zurückgefahren (Einvernahmeprotokoll vom 13. August 2020 Z. 168 ff.). Im Auto habe er (der Beschwerdeführer) telefoniert und E.________ habe im Auto aufgeräumt (Z. 203 f.). Anlässlich der Hafteröffnung führte der Beschwerdeführer weiter aus, dass der Mitbeschuldigte die Sachen gekauft habe. Zurück im Auto habe dieser im Auto «Sachen» gemacht, er wisse nicht, ob er Papier geschnitten habe, dies habe ihn nicht interessiert (Einvernahmeprotokoll vom 14. August 2020 Z. 132 ff.). Gemäss Aussagen des Mitbeschuldigten E.___