Hinsichtlich des zuvor erwähnten, angeblich von den Beschuldigten mit wertlosem Papier gefüllten Pakets kann den Akten ausserdem was folgt entnommen werden: Der Beschwerdeführer hielt anlässlich seiner Einvernahme vom 13. August 2020 fest, dass die Geschädigte dem Mitbeschuldigten gesagt habe, dass er einkaufen gehen müsse. Danach seien sie in einen Laden gegangen und hätten dort die Sachen gekauft. Anschliessend seien sie in dessen Auto gestiegen und zur Geschädigten zurückgefahren (Einvernahmeprotokoll vom 13. August 2020 Z. 168 ff.).