Demgegenüber behauptete der Mitbeschuldigte, er habe den Beschwerdeführer auf dessen Drängen hin nach Bern gefahren, da dieser hier ein Geschäftstreffen gehabt habe. Er habe gemeint, es ginge um eine einfache Übergabe von Geld. Doch sei er unvermittelt vom Beschwerdeführer in dessen Aktivitäten eingebunden worden. So habe er das Geld einpacken und das Paket in einem von der Geschädigten unbeachteten Moment gegen ein anderes Paket eintauschen und unter seinem Hemd verstecken müssen. Er habe mit der Geschichte eigentlich nichts zu tun.