295 StPO bereit und veranlasste die technische Überwachung des Geschäfts der Geschädigten (Bild- und Tonaufnahmen). Am 13. August 2020 fand das hier interessierende Treffen zwischen der mutmasslichen Täterschaft und der Geschädigten statt. Aktenkundig verliess die mutmassliche Täterschaft (der Beschwerdeführer und E.________) nach einem ersten Besuch bei der Geschädigten zunächst deren Studio, um Einkäufe zu tätigen. Nach einem weiteren Besuch bei der Geschädigten wurden der Beschwerdeführer und E.________ von der Kantonspolizei Bern angehalten, wobei das Vorzeigegeld beim Mitbeschuldigte E.________ sichergestellt werden konnte.