In ihrer delegierten Stellungnahme vom 4. September 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, unter Beilage der dem Zwangsmassnahmengericht zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie weiterer Aktenstücke. Mit Verfügung vom 7. September 2020 wurden die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers zugestellt und die von der Staatsanwaltschaft zusätzlich eingereichten Aktenstücke zu den Akten erkannt.