Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 1. September 2020 unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Gleichzeitig stellte es der Beschwerdekammer die Akten des Haftverfahrens KZM 20 946 zu. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 4. September 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, unter Beilage der dem Zwangsmassnahmengericht zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie weiterer Aktenstücke.