2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - der Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin H.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft