5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00 (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die obsiegende beschwerdeführende Staatsanwaltschaft sowie der unterliegende Beschuldigte haben keinen Anspruch auf Entschädigung. Eine solche wurde denn auch zu Recht nicht beantragt. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland PEN 20 357 vom 14. August 2020 wird aufgehoben.