Die Prüfung, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind resp. ein Prozesshindernis vorliegt, knüpft nicht an den Lebenssachverhalt an. Da das Fehlen einer Prozessvoraussetzung und nicht die Prüfung des Lebenssachverhalts für die Einstellung den Ausschlag gab, kann die Einstellungsverfügung vom 11. Dezember 2019 keine Sperrwirkung für ein Strafverfahren wegen einfacher Verkehrsregelverletzung haben (vgl. E. 4.6 ff. hiervor). Der Grundsatz «ne bis in idem» greift vorliegend nicht. 4.11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung des Regionalgerichts vom 14. August 2020 ist aufzuheben.