125 Abs. 1 StGB war demgegenüber nicht Gegenstand der Prüfung. Es kann angesichts dessen nicht die Rede davon sein, dass im vorliegenden Verfahren eine Frage erneut zur Beurteilung steht, über welche schon im früheren Verfahren entschieden worden ist oder hätte entschieden werden können (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6P.51/2003, 6P.182/2001, 6S.678/2001 vom 10. September 2003 betreffend Nichtzulassung der Anklage wegen Verjährung, welches eine ähnliche Konstellation aufweist wie die vorliegende). Die Prüfung, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind resp.