Es kam vielmehr dadurch zum Abschluss, dass die Beschwerdeführerin dieses ohne materielle Prüfung und ohne Tätigung von Ermittlungen einstellte, da ein Prozesshindernis vorlag (zurückgezogener Strafantrag). In der Einstellungsverfügung vom 11. Dezember 2019 beschränkte die Beschwerdeführerin ihre Prüfung auf die Frage des Vorliegens eines Strafantrags. Der zu Grunde liegende Lebenssachverhalt und dessen Subsumtion unter den Straftatbestand von Art. 125 Abs. 1 StGB war demgegenüber nicht Gegenstand der Prüfung.