9 kommentar, a.a.O., N. 5 zu Art. 125 StGB; STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, 3. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 125 StGB). 4.10 Vorliegend endete das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger (einfacher) Körperverletzung weder mit einer Verurteilung noch mit einem Freispruch. Es kam vielmehr dadurch zum Abschluss, dass die Beschwerdeführerin dieses ohne materielle Prüfung und ohne Tätigung von Ermittlungen einstellte, da ein Prozesshindernis vorlag (zurückgezogener Strafantrag).