106 IV 391, wonach der Rückzug des nach Art. 125 Abs. 1 StGB erforderlichen Strafantrags ein von Amtes wegen zu verfolgendes Gefährdungsdelikts [Art. 90 Abs. 1 SVG] unberührt lässt, d.h. dass bei Rückzug des Strafantrags wegen fahrlässiger Körperverletzung weiter wegen einfacher Verkehrsregelverletzung ermittelt werden muss und das Verbot der doppelten Strafverfolgung nicht gilt; vgl. ebenso GODENZI, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 125 StGB; TRECH- SEL/GETH, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis-