Bei einem Einbruch- oder Einschleichdiebstahl, welcher offensichtlich als einheitliches Ganzes betrachtet werden muss, hätte der Rückzug des Strafantrags wegen Hausfriedensbruchs demnach zur Folge, dass die beschuldigte Person nicht mehr wegen Diebstahls und/oder Sachbeschädigung verurteilt werden könnte. Dies kann nicht angehen (vgl. insoweit auch Urteil des Bundesgerichts 6S.628/2001 vom 29. November 2001 E. 2a mit Hinweis auf BGE 96 IV 39; 106 IV 391, wonach der Rückzug des nach Art. 125 Abs. 1 StGB erforderlichen Strafantrags