Würde der Rückzug des Strafantrags und die gestützt darauf erfolgte Einstellung des Strafverfahrens Sperrwirkung entfalten, hätte dies nach der Beurteilung der Vorinstanz zur Folge, dass hinsichtlich des Offizialdelikts nicht mehr ermittelt werden könnte. Bei einem Einbruch- oder Einschleichdiebstahl, welcher offensichtlich als einheitliches Ganzes betrachtet werden muss, hätte der Rückzug des Strafantrags wegen Hausfriedensbruchs demnach zur Folge, dass die beschuldigte Person nicht mehr wegen Diebstahls und/oder Sachbeschädigung verurteilt werden könnte.