offene, unanfechtbare Fragen betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen], welche so nicht hingenommen werden können). 4.9 Schliesslich wäre es stossend, wenn es letztlich der Strafantragsteller in der Hand hätte, ob hinsichtlich eines Offizialdelikts ermittelt wird oder nicht. Würde der Rückzug des Strafantrags und die gestützt darauf erfolgte Einstellung des Strafverfahrens Sperrwirkung entfalten, hätte dies nach der Beurteilung der Vorinstanz zur Folge, dass hinsichtlich des Offizialdelikts nicht mehr ermittelt werden könnte.