Die Beschwerdeführerin war mithin in der vorliegenden Konstellation gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StPO gesetzlich verpflichtet, eine Einstellungsverfügung zu erlassen (vgl. auch die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdeführerin in Ziff. 3.1 S. 3 f. hinsichtlich der Folgen, wenn keine Einstellung betreffend das Antragsdelikt erfolgen würde [keine Möglichkeit der Geltendmachung eines Willensmangels in Bezug auf die Rückzugserklärung; offene, unanfechtbare Fragen betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen], welche so nicht hingenommen werden können).