StPO) oder durch den Erlass eines Strafbefehls (Art. 352 ff. StPO) abgeschlossen werden. Unzulässig ist eine im Gesetz nicht vorgesehene informelle Erledigung des Verfahrens (vgl. WOHLERS, a.a.O., N. 9 und 16 zu Art. 2 StPO; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020 E. 2.1). Die Beschwerdeführerin war mithin in der vorliegenden Konstellation gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StPO gesetzlich verpflichtet, eine Einstellungsverfügung zu erlassen (vgl. auch die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdeführerin in Ziff.