Vielmehr schreibt Art. 2 Abs. 2 StPO ausdrücklich vor, dass das Strafverfahren in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden muss. Der Grundsatz der Formstrenge gilt für das gesamte Strafverfahren und damit nicht nur für das gerichtliche Verfahren, sondern auch für das Vorverfahren, also das polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Untersuchungsverfahren. Ein einmal eingeleitetes Untersuchungsverfahren kann abgesehen von der Sistierung (Art. 314 StPO) nur durch eine Einstellungsverfügung (Art. 319 ff. StPO), durch Anklageerhebung (Art. 324 ff. StPO) oder durch den Erlass eines Strafbefehls (Art. 352 ff.