Die bundesgerichtliche Rechtsprechung bezieht sich indes nur auf diese besondere Konstellation. Dass ohne Konstellation einer anderen rechtlichen Würdigung bei Vorliegen eines Prozesshindernisses der insoweit erhobene Vorwurf ohne Teileinstellung einfach fallen gelassen werden soll, erwog das Bundesgericht indes nicht. Vielmehr schreibt Art. 2 Abs. 2 StPO ausdrücklich vor, dass das Strafverfahren in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden muss.