8 würdigen, ist es richtig, dass bezüglich dieses Lebensvorganges nur ein Entscheid zu ergehen hat, d.h. dass keine Teileinstellung resp. kein Teilfreispruch erfolgt und dass, sofern gleichwohl teilweise eingestellt wird, die rechtskräftige Teileinstellung aufgrund ihrer Sperrwirkung einer Verurteilung wegen des gleichen Lebenssachverhalts entgegensteht. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung bezieht sich indes nur auf diese besondere Konstellation.