30 StGB; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6S.273/2003 vom 24. Februar 2004 E. 3.3, wonach ein späterer Rückzug des Strafantrags nicht die Wirkung eines freisprechenden Urteils hat). 4.8 Der Umstand des Rückzugs des Strafantrags ist denn auch nicht mit der Situation gemäss den vom Regionalgericht in der Verfügung vom 10. Juli 2020 E. 4 ff. wiedergegebenen Bundesgerichtsurteilen vergleichbar. Diese betreffen allesamt die Konstellation einer anderen rechtlichen Würdigung (vgl. E. 4.2 hiervor). Geht es um ein und denselben Lebensvorgang und lediglich darum, diesen anders rechtlich zu