319 Abs. 1 Bst. d StPO), liegt ein blosses Prozessurteil vor, welches dem Verbot der Doppelbestrafung nicht entgegensteht, da in einer solchen Konstellation dem Richter die Möglichkeit genommen ist, den Sachverhalt unter allen tatbestandsmässigen Punkten zu würdigen (BGE 135 IV 6 E. 3.3). Dies hat auch im Falle eines Rückzugs des Strafantrags zu gelten. Antragsdelikte setzen für die Strafverfolgung einen fristgerecht eingereichten Strafantrag voraus. Wird der Strafantrag zurückgezogen, liegt ein Prozesshindernis vor, das nicht mehr beseitigt werden kann (Art. 33 Abs. 2 StGB;