b und c StPO (kein Straftatbestand erfüllt; Rechtfertigungsgründe) erfolgt, ist der Lebensvorgang zumindest teilweise materiell abgeklärt und eine Beweiswürdigung resp. rechtliche Würdigung des Lebenssachverhalts vorgenommen worden. Solche Einstellungsverfügungen können folglich die Wirkung «ne bis in idem» entfalten. Erfolgt die Verfahrenseinstellung demgegenüber, da die Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (Art. 319 Abs. 1 Bst.